Seeländisches Recht
Seeländisches Recht macht zusammen mit dem Jütischen Recht und Schonischem Recht die sogenannten Landschaftsrechte aus.
Seeländisches, Jütisches und Schonisches Recht sind alle während der 1200er Jahren niedergelegt.
Im Seeländischen Recht unterscheidet man zwischen Eriks Recht, Valdemars Recht und dem Kirchenrech.
Erst im Jahre 1683 mit dem Dänischen Recht von Christian dem 5. erhält das Königsreich einen gesammelten Gesetzestext.